Urheberrecht: Auf der sicheren Seite
Ein interessanter und empfehlenswerter Beitrag von Monika Jellmair von der Pfarrlichen Öffentlichkeitsarbeit der Diözese Linz. Geschrieben für Pfarrblätter, aber Gesagtes gilt auch fürs Internet.
Auf der sicheren Seite: Welche Inhalte und Bilder Sie im Pfarrblatt ungefragt verwenden dürfen, ist oft nicht einfach auszumachen. Tipps vom Rechtsexperten können helfen.
Auf der Suche nach einem geeigneten Text für die Kinderseite des Pfarrbriefs wurde eine junge Mitarbeiterin eines Pfarrblattteams in einem Buch fündig. In der Überzeugung, sie würde durch Angabe der Verfasserin den Text ganz legitim abdrucken können, erschien er im Pfarrbrief. Dieser wurde als PDF auf die Homepage gestellt. Dann meldeten sich plötzlich die Anwälte der Autorin und drohten mit Klage: Es liege eine Urheberrechtsverletzung vor, die Autorin habe ihre Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt und man fordere Schadenersatz.
Internet ermöglicht gezielte Suche nach Verstößen
Der Fall konnte zwar für beide Seiten zufriedenstellend gelöst werden, zeigt aber eine aktuell auftretende Problematik: Viele Pfarren drucken in ihren Pfarrzeitungen Texte ab, die sie in Büchern, Zeitungen oder im Internet finden. Sie gehen davon aus, dass dies erlaubt sei, so lange man die Quelle bzw. den Verfasser nenne. Und wenn nicht – wie sollte einem Verlag schon auffallen, was im Pfarrbrief eines kleinen oberösterreichischen Ortes steht?
Mit dem Internet hat sich das geändert: Immer mehr Pfarren stellen ihre Zeitungen online zur Verfügung. Verlage durchsuchen mit speziellen Internettools ganz gezielt das WorldWideWeb nach ihren Texten und werden so auch in vielen Pfarrbriefen fündig.
Grundsätzlich gilt: nur mit Erlaubnis
Egal, ob Sie in Ihrer Zeitung Fotos oder Texte verwenden, die jemand anderer gemacht hat: Sie brauchen die Zustimmung des Urhebers. Lassen Sie sich dadurch aber nicht gleich entmutigen: Richten Sie an den Verlag eine Anfrage und ersuchen Sie um Freigabe des gewünschten Textes. Argumentieren Sie, dass der Abdruck eine Werbung für den Verfasser sei und Sie auch gern bereit wären, auf den Verlag oder ein aktuelles Projekt hinzuweisen. Viele Verlage sind kooperativ und stellen einen Inhalt auch einmal unentgeltlich zur Verfügung.
Bildrechte und Persönlichkeitsrechte
Wie sieht es nun mit Fotos für den Pfarrbrief aus? „Ohne Zustimmung des Fotografen ist eine Fotoverwendung grundsätzlich unzulässig,“ erklärt Dr. Peter Burgstaller, Urheberrechtsexperte in der Linzer Anwaltskanzlei „Lawfirm“ einleitend. Außerdem müsse man unterscheiden zwischen dem Recht des Fotografen (nach § 3 bzw §§ 73ff UrhG) und dem Recht des Fotografierten (§ 78 UrhG), dem sogenannten Persönlichkeitsrecht. „Zunächst einmal ist festzuhalten, dass diese Rechtsproblematik abstrakt nur schwer festzumachen ist, weil es sich immer um Einzelfallbeurteilungen handelt: Es gilt das Recht am eigenen Bildnis gegen das Recht der öffentlichen Information, Meinungsäußerungsfreiheit und dergleichen abzuwägen“, erläutert Burgstaller und führt aus: „Die Veröffentlichung des Abgebildeten ist auch ohne Zustimmung zulässig, wenn nur nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.“ So muss sich etwa jemand nicht gefallen lassen, zufällig auf einem Bild erkennbar zu sein, das im Zusammenhang mit einer Veranstaltung veröffentlicht wird, die anstößig ist. Ebenso werden Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn man abgebildete Personen am Foto retuschiert oder ihr Aussehen verändert.
Auf die „typischen“ Pfarrblattfotos bezogen, hat der Experte fast keine Bedenken bei einer Bildveröffentlichung, sofern nur der Fotograf zustimmt.
Hinsichtlich Bildern von „Prominenten“ gilt übrigens, dass die berechtigten Interessen von „Promis“ zwar schwerer zu beeinträchtigen sind als von „Normalbürgern“ („Promis müssen sich mehr gefallen lassen“). „Allerdings sollte man bei Werbung mit Promis ohne vorherige Absprache vorsichtig sein, weil viele dafür grundsätzlich Geld verlangen und daher „Bereicherungsansprüche“ möglich sind“, warnt Burgstaller.
Übrigens: Offline und Online sind rechtlich grundsätzlich gleich – das heißt: Was in Bezug auf Urheberrechtsfragen für das Pfarrblatt gilt, hat für die Homepage Ihrer Pfarre ebenso Gültigkeit.